Steuernews: Themen aus dem Wirtschafts-, Arbeits- & Sozialrecht
Infos zu Verbraucherschlichtung, Ruhegeldzahlungen, Betriebskostennachzahlungen uvm.
Beschäftigte erhalten künftig grundsätzlich Zugang zur Weiterbildungsförderung
auch unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße,
wenn sie als Folge des digitalen Strukturwandels Weiterbildungsbedarf haben
oder in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen sind. Neben der Zahlung
von Weiterbildungskosten werden die Möglichkeiten für Zuschüsse
zum Arbeitsentgelt bei Weiterbildung erweitert. Beides ist grundsätzlich
an eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber gebunden und in der Höhe abhängig
von der Unternehmensgröße.
Unternehmen |
Unternehmen |
Unternehmen
> 250 Beschäftigte |
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Zuschuss zu den
Weiterbildungskosten |
bis zu 100 %
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bis zu 50 %
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bis zu 25 %
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Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung
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bis zu 75 %
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bis zu 50 %
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bis zu 25 %
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Am 23.11.2018 hat der Bundesrat die Einführung der Brückenteilzeit
gebilligt. Diese tritt zum 1.1.2019 in Kraft. Sie ermöglicht Arbeitnehmern
in Betrieben, ihre Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre zu reduzieren.
Besondere Gründe wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen
müssen die Beschäftigten für die Brückenteilzeit nicht geltend
machen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihr Arbeitsverhältnis länger
als sechs Monate besteht und keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe
dagegen sprechen. Nach Ablauf der Befristung haben die Betroffenen einen Anspruch,
in ihren Vollzeitjob zurückzukehren.
Um Unternehmen mit bis zu 45 Beschäftigten nicht zu überfordern,
gilt der Anspruch dort nicht. Betriebe zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern soll
eine Zumutbarkeitsgrenze entlasten. Sie müssen nur jedem 15. Beschäftigten
die befristete Teilzeit gewähren.
Online-Banking wird immer beliebter. Vom heimischen PC aus die Bankgeschäfte
erledigen, spart so manchen Gang zur Bank. Dabei sollten die Nutzer aber auch
wachsam - und manchmal misstrauisch - bleiben.
In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entschiedenen Fall aus der Praxis
hatte sich ein Bankkunde einen sog. Banking-Trojaner eingefangen. Dieser forderte
ihn - vermeintlich von der Onlinebanking-Seite der Bank aus - auf, zur Einführung
eines neuen Verschlüsselungsalgorithmus eine Testüberweisung vorzunehmen
und mit seiner TAN (Transaktionsnummer), die er per Mobiltelefon erhalten habe,
zu bestätigen. In der Überweisungsmaske stand in den Feldern "Name",
"IBAN" und "Betrag" jeweils das Wort "Muster".
Der Kläger bestätigte diese vermeintliche Testüberweisung mit
der ihm übersandten TAN. Tatsächlich erfolgte dann aber eine echte
Überweisung in Höhe von 8.000 ? auf ein polnisches Konto.
Der Bankkunde verlangte diesen Betrag von der Bank zurück - allerdings
ohne Erfolg. Nach Auffassung der OLG-Richter hat der Kunde grob fahrlässig
gegen die Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen. Darin ist nämlich
vorgesehen, dass er bei der Übermittlung seiner TAN die Überweisungsdaten,
die in der SMS erneut mitgeteilt werden, noch einmal kontrollieren muss. Dies
hatte der Bankkunde nicht getan. Er hatte lediglich auf die TAN geachtet und
diese in die Computermaske eingetippt. Anderenfalls, so die Richter, hätte
es ihm auffallen müssen, dass er eine Überweisung zu einer polnischen
IBAN freigebe.
Bankkunden müssen vor jeder TAN-Eingabe den auf dem Mobiltelefon angezeigten
Überweisungsbetrag und die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN überprüfen.
Dies nicht zu tun, ist grob fahrlässig. Der Kunde hätte im Übrigen
bereits aufgrund der völlig unüblichen Aufforderung zu einer Testüberweisung
misstrauisch werden müssen. Hinzu kommt, dass die Bank auf ihrer Log-in-Seite
vor derartigen Betrügereien gewarnt und darauf hingewiesen hatte, dass
sie niemals zu "Testüberweisungen" auffordert. Vor diesem Hintergrund
war der Kunde selbst für den Verlust seines Geldes verantwortlich.
In zwei vom Bundesgerichtshof (BGH) am 5.12.2018 entschiedenen Fällen
machten die Mieter unter Berufung auf Mängel der Wohnungen jeweils Gewährleistungsansprüche
geltend und begehrten dabei unter anderem wegen der "Gefahr von Schimmelpilzbildung"
in den gemieteten Räumen die Feststellung einer näher bezifferten
Minderung der von ihnen geschuldeten Monatsmiete sowie die Zahlung eines Kostenvorschusses
für die Mängelbeseitigung. Die angemieteten Wohnungen wurden in den
Jahren 1968 bzw. 1971 unter Beachtung der damals geltenden Bauvorschriften und
technischen Normen errichtet.
Der BGH entschied dazu, dass Wärmebrücken in den Außenwänden
nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dieser Zustand mit
den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften
und technischen Normen in Einklang steht. Somit hatten die Mieter keinen Anspruch
auf Mietminderung.
Die BGH-Richter führten dazu aus, dass ein Mangel, der die Tauglichkeit
der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert und
deshalb dem Mieter (unter anderem) ein Recht zur Mietminderung sowie einen Anspruch
auf Mangelbeseitigung gewährt, eine für den Mieter nachteilige Abweichung
des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten
Zustand voraussetzt.
Ohne besondere Vereinbarung der Mietvertragsparteien kann der Mieter dabei
nach der Verkehrsauffassung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume
einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist.
Gibt es zu bestimmten Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls deren
Einhaltung geschuldet.
Dabei ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich der bei Errichtung des
Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. Diesem Maßstab entsprechen
die Wohnungen der Mieter jedoch, sodass ein Sachmangel nicht vorliegt. Denn
in den Jahren 1968 bzw. 1971 bestand noch keine Verpflichtung, Gebäude
mit einer Wärmedämmung auszustatten. Demgemäß war das Vorhandensein
von Wärmebrücken allgemein üblicher Bauzustand.
Auch wenn Käufer und Verkäufer eines Hauses die Gewährleistung
ausgeschlossen haben, kann erheblicher Schädlingsbefall in den Balken des
Gebäudes einen Mangel darstellen, der zum Rücktritt berechtigt. Dies
entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) am 13.9.2018.
In dem entschiedenen Fall wies ein Fachwerkhaus einen massiven Insekten- und
Pilzbefall auf. Der Käufer begehrte vom Verkäufer Rückerstattung
des Kaufpreises bei Rückübertragung des Grundstücks - trotz des
zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschlusses. Über
den Schädlingsbefall hatte der Verkäufer den Käufer vor dem Vertragsschluss
nicht aufgeklärt. Dies hätte er aber ohne Nachfrage des Käufers
tun müssen, so die Richter des OLG. Ein massiver Schädlingsbefall
ist ein Umstand, der für den Entschluss eines Käufers, das Haus zu
erwerben, von Bedeutung ist. Auch der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte
Gewährleistungsausschluss lässt den Anspruch des Käufers auf
Rückzahlung des Kaufpreises nicht entfallen. Auf einen Gewährleistungsausschluss
kann sich ein Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen
hat. Das setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest
für möglich hält. Dies war hier der Fall.
In einem vom Oberlandesgericht München (OLG) entschiedenen Fall kam es
zu einem Wasserschaden im Haus, da sich nach einem heftigen Niederschlag Regenwasser
auf einer Terrasse gesammelt hatte und in das Haus eingetreten war. Die Terrasse
war mit einer Mauer umgeben. Der Hausbesitzer verlangte nun von der Wohngebäudeversicherung
die Übernahme der Kosten für die Schadensbeseitigung. Die Versicherung
lehnte dies ab, da dieses keine "Überschwemmung" entsprechend
der Versicherungsbedingungen war.
Laut der OLG-Richter besteht hier kein Anspruch auf Versicherungsschutz. Sie
gaben der Versicherung recht. Nach der Rechtsprechung liegt keine Überschwemmung
vor, wenn die Ursache in der mangelnden Entwässerung von Flachdächern,
Terrassen oder Balkonen liegt.
Ein Arbeitsvertrag enthielt u. a. folgende Vereinbarung: "Zusätzlich
zum Grundgehalt wird ... - als freiwillige Leistung - eine Weihnachtsgratifikation
gezahlt, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben
wird und deren Höhe derzeit ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt.
Sofern das Arbeitsverhältnis vor dem 1.4. eines Jahres begonnen hat, soll
auf die vorstehende Gratifikation im Juni dieses Jahres ein Vorschuss in Höhe
von bis zu einem halben Monatsgehalt gezahlt werden. Sofern zwischen Beginn
des Arbeitsverhältnisses und dem 30.11. eines Jahres weniger als 11 Monate
liegen, beträgt die Gratifikation 1/12 für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses."
Im September 2014 teilte der Arbeitgeber mit, dass die Zahlung des zweiten Teils
der Gratifikation aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen kann.
Bei den oben aufgeführten Regelungen in dem Arbeitsvertrag handelt es
sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Dem vertraglich vereinbarten
Recht des Arbeitgebers zur Leistungsbestimmung steht nicht entgegen, dass er
in der Vergangenheit stets eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen
Monatsgehalts gezahlt hat. Allein die gleichbleibende Durchführung über
einen längeren Zeitraum führt nicht zu einer Konkretisierung mit der
Folge, dass jede andere Ausübung des Ermessens nicht mehr möglich
ist.
Der Arbeitgeber konnte im Einzelnen darlegen, welche wirtschaftlichen Umstände
ihn zu der getroffenen Entscheidung veranlasste, für das Kalenderjahr 2014
insgesamt nur ein halbes Bruttogehalt als Weihnachtsgratifikation zu zahlen.
Nach den im August 2014 angestellten prognostischen Berechnungen hätte
das Betriebsergebnis vor Steuern zum Jahresende im vierstelligen Bereich unter
null gelegen, falls zusätzlich zu dem bereits an die Belegschaft gezahlten
Vorschuss weitere 320.000 bis 350.000 ? für die Weihnachtsgratifikation
aufgewandt worden wären. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des
Arbeitgebers, keine weitere Weihnachtsgratifikation an die Belegschaft zu zahlen,
nachvollziehbar.
Für die Betreuung einer Bewohnerin eines stationären Pflegeheims
besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld, wenn deren Ehemann Alleineigentümer
eines Hauses ist, aus dessen Verwertung die Investitionskosten gedeckt werden
könnten. Dies gilt auch, wenn die Heimbewohnerin zur Verfügung über
das Haus nicht berechtigt ist und ihr Ehemann sich weigert, den Wert des Hauses
zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen. Zu dieser Entscheidung kamen
die Richter des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG) am 9.12.2018.
Zur Begründung führten die Richter aus, dass Pflegewohngeld nur gewährt
wird, wenn das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners und seines
nicht getrennt lebenden Ehepartners zur Finanzierung der Investitionskosten
ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Heimbewohnerin lebte zum maßgeblichen
Zeitpunkt nicht von ihrem Ehemann getrennt, sodass dessen Vermögen zu berücksichtigen
war. Das Haus des Ehemannes stellt verwertbares Vermögen dar, das der Bewilligung
von Pflegewohngeld entgegensteht.
Dass das Haus im Alleineigentum ihres Ehemannes gestanden hat und die Heimbewohnerin
darüber nicht verfügen konnte, ändert daran nichts. Das
Haus ist auch nicht deshalb unverwertbares Vermögen, weil der Ehegatte
sich geweigert hat, es zur Deckung der Kosten der Pflege seiner Ehefrau einzusetzen.
Die Berücksichtigung des Hauses als verwertbares Vermögen stellt auch
trotz der Weigerung des Ehemannes keine unzumutbare Härte dar.
In der "Düsseldorfer Tabelle" werden in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten und dem deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Zum 1.1.2019 wurde die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Die Regelsätze betragen nun:
- 354 ? für Kinder von 0 - 5?Jahren,
- 406 ? für Kinder von 6?- 11 Jahren,
- 476 ? für Kinder von 12 - 17 Jahren und
- 527 ? für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de - Schnellzugriff - Düsseldorfer Tabelle